In dieser Rubrik helfen wir euch bei rechtlichen Fragen. Wir stellen Eure Fragen einem Anwalt, der uns Auskunft gibt wie die rechtliche Situation aussieht und wie Ihr am besten auf ein Problem reagieren könnt.
Meine beiden Jungs, 13 und 14 Jahre alt, kamen letzten Freitagabend vom Skaten nach Hause. Am Vormittag hatten sie im Layup ein Set Stylefile Marker und einen Grog Squeezer gekauft. Auf dem Heimweg wurden sie von der Polizei angehalten. Bei der Personenkontrolle wurden ihnen die Marker weggenommen. Sie waren noch ungebraucht! Die Polizisten haben das Wegnehmen der Stifte gegenüber den Kids damit begründet, dass auf dieser Strasse viel getaggt werde. Ich hatte meinen Jungs das Geld gegeben und will die Stifte von der Polizei zurück. Was kann ich tun?
Es ist möglich, die Marker wiederzubekommen. Voraussetzung ist, dass die Polizei den Jungs eine Quittung gegeben hat, auf welcher vermerkt wurde, dass und welche Marker weggenommen wurden. Mit dieser Quittung kannst Du zur Polizei oder zur zuständigen Staatsanwaltschaft gehen und verlangen, dass sie die Sachen wieder raus- geben.
Die Polizei darf Marker oder auch Dosen nur beschlagnahmen, wenn sie zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren benötigt werden oder wenn sie (nachgewiesenermassen) illegal zum Taggen oder Malen verwendet wurden. Da sie in diesem Fall noch gar nicht gebraucht wurden, kann weder das eine noch das andere richtig sein und die Stifte müssen herausgegeben werden.
Grundsätzlich sollte man sich bei einer Beschlagnahme von der Polizei unbedingt eine Kopie des Sicherstellungs-/Beschlagnahmeprotokolls geben lassen, bzw. ihnen sagen, sie sollen ein solches anfertigen und sie fragen, wer für die Herausgabe zuständig ist. Wenn man kein Protokoll oder nicht zumindest den Namen einer Polizistin hat, wird es schwierig überhaupt rauszufinden, wo die Marker geblieben sind.
Dann muss man überlegen, ob ein Grund für die Beschlagnahmung vorliegen könnte. Aber selbst wenn in der Nähe gemalt wurde, beweisen beschlagnahmte Marker, Dosen oder Kameras alleine grundsätzlich eine vorgeworfene Sachbeschädigung nicht und man kann einen Herausgabeantrag stellen
Martin Klaus GWK LAW Rechtsanwälte www.gwk-law.ch
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