Martin Klaus von GWK LAW Rechtsanwälte beantwortet hier Fragen zu Graffiti und Recht.
Im Gesetz steht, dass Du bestrafst wirst, wenn Du eine fremde Sache beschädigst, zerstörst oder unbrauchbar machst. Eine solche Straftat heisst Sachbeschädigung. Aber was ist, wenn die Sache im Zeitpunkt der vermeintlichen Straftat bereits beschädigt, zerstört oder unbrauchbar war? Wenn Du auf dem Schrottplatz einer schrottreifen Karre eine zusätzliche Beule verpasst, ist das ja wohl we- niger schlimm als bei einem neuen Schlitten. Das Bundesgericht, das höchste Gericht der Schweiz, hatte vor über 25 Jahren (1994) zu entscheiden, wie das in Bezug auf eine bereits besprayte Wand aussieht.
Das Bundesgericht meinte damals, dass der Eigen- tümer der Wand unter anderem darüber bestim- men dürfe, ob diese verändert werden darf. Des- halb liege auch dann eine Sachbeschädigung vor, wenn eine bereits besprayte Wand übermalt wird. Aus diesem Grund wies das Gericht die Beschwer- de des Sprayers ab, der wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde.
Dieser Entscheid ist zwar schon eine Weile her und es gibt gute Gegenargumente gegen diese Sichtweise. Schliesslich kann ein neues Piece das Aussehen einer Wand ja sogar verbessern oder es ist dem Eigentümer eigentlich egal, wie die Wand aussieht. Unabhängig davon, wie fresh Dein Style ist, musst Du aber leider davon ausgehen, dass Du eine Sachbeschädigung begehst, wenn Du eine bereits besprayte Wand ohne Einverständnis des Eigentümers übermalst. Dafür kannst Du bestraft werden und je nachdem musst Du auch für die Reinigung der bereits besprayten Wand blechen. Hier solltest Du aber genau hinsehen und prüfen, ob Dir nicht zu viel in Rechnung gestellt wird. Bei Troubles hilft Dir das Legal Team vom Layup gerne weiter.
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